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STATUTEN
I. Name, Zweck und Stellung
Art. 1 Zweck
Der Sportclub Quick, gegründet im Jahr 1946, mit Sitz in Uster, ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches. Er bezweckt die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Ausübung von Gymnastik, Leichtathletik und verwandter Leibesübungen in ungezwungener Form, sowie die Pflege von Kameradschaft und Geselligkeit.
Art. 2 Neutralität
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Mitglieder
Der Club besteht aus:
a) Aktivmitgliedern
b) Passivmitgliedern
c) Gönner
Art. 4 Aufnahme
a) Aktivmitglied kann jedermann durch schriftliche Anmeldung an den Vorstand werden. Über Aufnahme oder Abweisung entscheidet der Vorstand.
b) Passivmitglied kann werden, wer sich zur Zahlung eines Passiv-Jahresbeitrages verpflichtet.
c) Gönner kann jedermann werden, der dem SC Quick durch Zuwendungen oder auf andere Art eine besondere Leistung erbringt, bzw. erbracht hat.
Art. 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt infolge:
- Austritt durch schriftliche Anzeige. Der Austritt ist jederzeit freigestellt, sofern die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr erfüllt sind;
- Streichung von der Mitgliederliste;
- Ausschluss.
Mit Austritt, Streichung oder Ausschluss erlischt jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen.
Art. 6 Streichung oder Übertritt
Die Club- oder Generalversammlung kann nach vorangegangener schriftlicher Mahnung streichen: Aktivmitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen.
Der Vorstand kann als Mitglieder streichen: Passivmitglieder, die mit der Bezahlung der Jahresbeiträge 2 Jahre im Rückstand sind.
Übertrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
Art. 7 Ausschluss
Mitglieder, die die Interessen des Clubs schädigen oder ihm zur Unehre gereichen, können durch die Club- oder Generalversammlung ausgeschlossen werden. Der Vorstand muss die Betreffenden 10 Tage vor der Versammlung vom Antrag zum Ausschluss schriftlich in Kenntnis setzen.
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 8 Rechtsgleichheit
Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht.
Art. 9 Beitragspflicht
Der Mitgliederbeitrag wird durch die Generalversammlung festgelegt. Die Vorstandsmitglieder sind nicht beitragspflichtig. Der Mitgliederbeitrag beträgt in jedem Fall maximal Fr. 185.– bis zu dessen Änderung durch die GV. Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Art. 10 Haftbarkeit
Für die eingegangenen Verpflichtungen haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, ausgenommen für strafbare Handlungen.
Art. 11 Statutenabgabe
Jedem neu eintretenden Aktivmitglied werden die Statuten ausgehändigt. Die Übrigen erhalten dieselben auf Wunsch.
Art. 12 Interessenwahrung
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Clubs nach Kräften zu fördern und den Abmachungen und Beschlüssen des Clubs nachzuleben.
Art. 13 Obligatorische Anlässe
Für die Aktivmitglieder sind folgende Anlässe obligatorisch:
a) Generalversammlung
b) Die Generalversammlung kann weitere Anlässe als obligatorisch erklären.
Unentschuldigtes Fernbleiben von obligatorischen Anlässen kann gebüsst werden. Die Höhe der Busse wird durch die Generalversammlung festgelegt und gilt so lange als kein neuer Antrag gestellt wird.
Art. 14 Turnstunden
Es wird wöchentlich mindestens ein Trainingsabend durchgeführt.
Art. 15 Aufsicht über den Turnbetrieb
Der Vorstand führt über den Turnbetrieb die Oberaufsicht. Er kann hierüber weitere Bestimmungen erlassen. Wegen ungebührlichen Betragens oder Widersetzung gegen Anordnungen kann die Trainingsleitung die Betreffenden wegweisen.
Art. 16 Versicherung
Die Unfallversicherung ist Sache des Mitgliedes.
IV. Organisation
Art. 17 Organe
Die Organe des Clubs sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsrevisoren
Art. 18 Generalversammlung
Die Generalversammlung, die im 1. Quartal des Jahres statt findet, behandelt folgende Geschäfte:
a) Wahlen der Stimmenzähler
b) Genehmigung der Traktandenliste
c) Protokoll der letzten Generalversammlung
d) Abnahme der Jahresrechnung
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der Entschädigungen
f) Genehmigung des Voranschlages und des Jahresprogramms
g) Wahlen, Ernennungen
h) Ausstellung und Änderungen der Statuten
i) Anträge von Mitgliedern
Anträge sind dem Vorstand mindestens 2 Wochen vor der Generalversammlung, zu welcher 3 Wochen vorher eingeladen wird, schriftlich und begründet einzureichen.
Art. 19 Clubversammlung
Eine Clubversammlung wird nach Bedarf durch den Vorstand einberufen. Sie behandelt dringende Geschäfte, die sofort erledigt werden müssen, sowie solche Geschäfte, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind.
Art. 20 Wahl- und Abstimmungsvorschriften
Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen das relative Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Der/die Vorsitzende (Präsident, Vizepräsident oder der vom Vorstand mit Stimmenmehrheit gewählte Vorsitzende) stimmt und wählt nicht, bei Stimmengleichheit gibt er/sie den Stichentscheid.
Art. 21 Vorstand
Zur Leitung des Clubs wird ein Vorstand gewählt, dem mindestens zwei weibliche Personen angehören. Er besteht aus:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Kassier
d) Aktuar
e) Beisitzer
f) Trainingsleiter
Art. 22 Zuständigkeit des Vorstandes
In die Zuständigkeit des Vorstandes fallen ausser den ihm in den Statuten besonders zugewiesenen Aufgaben:
a) Handhabung der Statuten
b) Besorgung der laufenden Geschäfte
c) Vertretung des Vereins nach aussen
d) Einberufung zu allen Anlässen, Festsetzung und Vorbereitung der Traktanden
e) Vollzug der gefassten Beschlüsse
f) Mahnung nachlässiger Mitglieder
g) Vorlage des Jahresvoranschlages und des Jahresprogramms
Art. 23 Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Präsidenten oder Vizepräsidenten noch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Art. 24 Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder
Den Vorstandsmitgliedern fallen im Wesentlichen folgende Obliegenheiten zu:
a) Der Präsident leitet die Sitzungen und Versammlungen. Er überwacht den Vollzug der gefassten Beschlüsse und handhabt die Ordnung im Allgemeinen. Er führt mit dem Aktuar oder dem Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift.
b) Der Vizepräsident unterstützt und vertritt den Präsidenten.
c) Der Kassier besorgt das Kassawesen. Er muss die Jahresrechnung mindesten zwei Wochen vor der Generalversammlung den Rechnungsrevisoren vorlegen.
d) Der Aktuar besorgt die Korrespondenz und führt Protokoll.
e) Der Beisitzer berät und unterstützt die Vorstandsmitglieder. Es können ihm durch Vorstandsbeschluss besondere Aufgaben übertragen werden.
f) Die Trainingsleiter leiten und überwachen den gesamten Turnbetrieb. Bei Verhinderung ist eine Stellvertreterin zu bestimmen.
Art. 25 Rechnungsrevisoren
Die Rechnungsrevisoren werden fest gewählt. Bei Ausscheiden eines Gewählten während der Amtsdauer bestimmt der Vorstand einen Ersatz. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen, der Generalversammlung über den Befund zu berichten und Antrag auf Abnahme oder Rückweisung zu stellen. Sie haben das Recht, jederzeit die Bücher einzusehen.
Art. 26 Amtsdauer, Ersatzwahlen
Alle Wahlen erfolgen auf eine einjährige Amtsdauer mit steter Wiederwählbarkeit.
V. Finanzen
Art. 27 Einnahmen
Die Einnahmen bestehen aus:
a) den Mitgliederbeiträgen
b) dem Erlös aus Anlässen
c) dem Ertrag des Vermögens
d) anderen dem Club zufliessenden Geldern.
Art. 28 Ausgaben
Die Ausgaben bestehen aus:
a) den Ausgaben aufgrund des genehmigten Voranschlages.
b) den übrigen, von den Organen im Rahmen ihrer Zuständigkeit beschlossenen Ausgaben.
c) Trainerentschädigungen, deren Höhe auf Antrag des Vorstandes von der Versammlung festgelegt wird und so lange gilt, als kein neuer Antrag gestellt wird.
d) Beiträge an Weiterbildungen/Kursbesuche.
Art. 29 Finanzielle Zuständigkeit des Vorstandes
Für einmalige ausserordentliche Ausgaben verfügt der Vorstand über einen Kredit. Die Höhe wird auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung festgelegt und gilt so lange als kein neuer Antrag gestellt wird.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 30 Auflösung
Solange sich mindestens 7 Aktivmitglieder für die Weiterführung verpflichten, kann der Club nicht aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung bestimmt eine Liquidationskommission über die Aufteilung allfälligen Clubvermögens.
Art. 31 Statutenänderungen
Statutenänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Art. 32 Inkrafttreten
Diese Statuten wurden durch die Generalversammlung vom 09. März 2012 angenommen. Sieersetzen alle bisherigen Statuten und deren Änderungen und treten unverzüglich in Kraft.
Uster, den 24. März 1995
Sportclub Quick Uster
Die Präsidentin Aktuarin
Rahel Di Lorenzo Heidi Tanner
Revision
Uster, den 12. März 2004
Der Präsident Aktuarin
Franz Varga Monika Hiltebrand
Revision
Uster, den 09. März 2012
Der Präsident Aktuarin
Hans Ott Monika Hiltebrand